Produktabbildung

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeine Bedingungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen sind Bestandteil des Vertragsverhältnisses mit unseren Kunden, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Einkaufsbedingungen unserer Kunden sind für uns unverbindlich, soweit sie von unseren allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichen, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Der Vertrag wird erst mit unserer Auftragsbestätigung wirksam. Spätestens mit der Annahme unserer Lieferungen und Leistungen gelten unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen als anerkannt. Bei Sofortlieferung gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

2. Verbindlichkeit von Angeboten

Angebote sind freibleibend, sofern eine Bindefrist nicht ausdrücklich erwähnt ist. Ändern sich während der Bindefrist die Angebote unserer Zulieferer, so gilt die Bindefrist als nicht vereinbart.

3. Schriftformklausel

Für den Umfang der Lieferpflicht ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

4. Lieferung

Technische Änderungen, durch die die Funktion der Liefergegenstände nicht beeinträchtigt wird, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten. Je nach dem Umfang des Auftrages besteht das Recht zur Teillieferung. Die Lieferung der Ware erfolgt ab unserem Werk, unverpackt, unverladen und ohne Montage. Die Versandkosten trägt der Besteller. Bei Lieferungen ins Ausland trägt der Besteller auch alle sonstigen mit dem Grenzübertritt der Ware zusammenhängenden öffentlichen Abgaben und Kosten.

Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht spätestens bei Absendung oder Abholung von unserem Werk auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn wir die Kosten für die Anfuhr oder Aufstellung übernommen haben. Als Absendung gilt auch das Verladen auf eigene Transportmittel des Bestellers. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

5. Preisstellung

Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Die Preise sind bemessen nach Art und Umfang des Angebotes und können geändert werden, wenn der Besteller nachträglich Änderungen wünscht. Für die Preise maßgebend sind die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden Preise unserer Zulieferanten, der Lohn- und Materialkosten, sowie die Währungsparitäten, Zoll- und Einfuhrgebühren. Ändern sich diese bis zum Zeitpunkt der Lieferung, so bleibt eine verhältnismäßige Korrektur vorbehalten.

6. Zahlungsbedingungen

Alle Lieferungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse frei unserer Zahlstelle zu bezahlen. Bei Zahlung innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum frei unserer Zahlstelle gewähren wir 2 % Skonto.

Maßgebend ist der Geldeingang bei unserer Zahlstelle. Teillieferungen sowie zusätzlich gelieferte Zusatzeinrichtungen werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt und es gelten hierfür die vorerwähnten Zahlungsbedingungen. Wird die Lieferung auf Wunsch des Bestellers oder auf Grund fehlender räumlicher bzw. technischer Voraussetzungen beim Besteller verzögert, so erfolgt die Rechnungsstellung bei Versandbereitschaft. Ein etwaiger Zahlungsrückbehalt infolge technischer Mängel am gelieferten Gerät wird nur in dem Umfang anerkannt, in dem der Mangel prozentual im Verhältnis zum Gerätepreis steht. Bei einer verzögerten Installation des gelieferten Gerätes können vom Rechnungsbetrag, einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer, höchstens 10 % zurückbehalten werden, wenn die Ursache der Verzögerung von uns nachweislich zu vertreten ist. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sowie für uns nicht anerkannte Zahlungsrückbehalte behalten wir uns vor, für die Dauer der Zeitüberschreitung, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die geeignet sind, eine Vermögensverschlechterung des Bestellers zu belegen, so haben wir das Recht, sofortige Bezahlung unserer laufenden Rechnungen und Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung für künftige Lieferungen zu verlangen und fristlos vom Vertrag zurückzutreten und vom Besteller Ersatz unserer Aufwendungen zu verlangen, falls der Besteller einer entsprechenden Forderung nicht nachkommt.

7. Lieferzeit

Die in unserem Angebot angegebenen Lieferzeiten gelten als annähernd vereinbart. Die in unserer Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit beginnt – wenn nicht anders vereinbart – mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht früher als endgültige Übereinstimmung über die Bestellung schriftlich vorliegt.

8. Unterbrechung der Lieferung

Sind wir aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches (wie z. B. Krieg, kriegsähnliche Zustände, Embargo, Sperren oder außergewöhnliche Behinderung der normalen Verkehrswege oder Streik oder sonstige Arbeitskampfmaßnahmen sowie behördliche Maßnahmen), gleichgültig ob die Ereignisse der vorgenannten Art uns direkt oder unsere Lieferanten betreffen, nicht in der Lage, rechtzeitig zu liefern und/oder ist eine vollständige Lieferung unmöglich oder wesentlich erschwert, so können wir, selbst wenn wir uns bereits im Verzug befinden, für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken, nachdem wir den Besteller von der Behinderung unverzüglich benachrichtigt haben. Nach einer Behinderung von 4 Wochen können sowohl wir als auch der Besteller ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten.

Wir sind in den vorstehend beschriebenen Fällen eines Vertragsrücktritts, der Liefereinschränkung oder der Liefereinstellung weder zur Leistung irgendeines Schadensersatzes noch zur Nachlieferung verpflichtet.

Im übrigen kann der Rücktritt vom Besteller nur erklärt werden, wenn wir uns in Verzug befinden und innerhalb einer vom Besteller schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist schuldhaft unserer Lieferpflicht nicht nachkommen.

Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über. Die entsprechenden Kosten für Warte- und Lagerzeit und weitere erforderliche Reisen hat der Besteller zu tragen.

9. Mängelrüge

Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Empfang Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen schriftlich mitzuteilen. Später erkennbare Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Erkennung mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen erlöschen alle Ansprüche auf Gewährleistungen.

10. Gewährleistung

Wir leisten, wenn nichts anderes vereinbart, 6 Monate ab Rechnungsdatum Gewähr für einwandfreie Arbeiten der von uns gelieferten Geräte, in Bezug auf Material und Verarbeitung. Die Gewährleistung beschränkt sich auf diejenigen Mängel des Gerätes, die nicht auf natürlichen Verschleiß oder unsachgemäße Benutzung/Behandlung nach den gültigen Regeln der Technik, zurückzuführen sind. Ausgenommen von der Gewährleistung sind auch elektrische und elektronische Teile der Geräte, für welche die Herstellerfirmen eine kürzere Garantie festgelegt haben.

Für Geräte, die von Unterlieferanten bezogen wurden, beschränkt sich die Gewährleistung auf den Umfang der Garantieleistungen der Herstellerfirma.

Die Gewährleistung erstreckt sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatz des beanspruchten Gerätes. Erst bei fehlgeschlagener Nachbesserung bestehen Ansprüche auf Wandlung oder Minderung. Zur Nachbesserung hat der Besteller uns die nach unserem billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 6 Monaten.

Ersetzte Teile w†erden unser Eigentum. Die Fracht für die auszutauschenden Teile trägt der Besteller. Die Zusendung der reparierten oder ersetzten Teile geht zu unseren Lasten. Jede Gewährleistungspflicht erlischt, wenn vom Besteller oder Dritten Veränderungen oder Reparaturen durchgeführt werden. Den gelieferten Geräten beigefügte Betriebsanleitungen und Schaltpläne unterliegen den allgemeinen Bestimmungen der Herstellerfirma. Für die darin festgelegte und von den Geräten abweichende Daten können seitens des Bestellers keine Regressanprüche abgeleitet werden. Rechte aus Leistungs- und Verbrauchergarantien hat der Besteller nur soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Alle Garantien unterliegen einer angemessenen Toleranz. Die Garantien gelten als eingehalten, wenn die zugesicherten Eigenschaften bei der Abnahme oder bei Inbetriebnahme erreicht werden. Für Funktionsmängel an den von uns gelieferten Geräten auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse übernehmen wie keine Haftung. Irgendwelche weitergehenden Ansprüche wegen Liefermängel über die obigen Gewährleistungsansprüche hinaus werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen; insbesondere kann von uns ein Ersatz etwaiger mittelbarer Schäden nicht verlangt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Werden wir aufgrund des Produkthaftungsgesetzes oder anderer deliktsrechtlicher Vorschriften von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen oder entsteht auf andere Weise ein Schaden (z. B. Rückruf), so hat uns der Lieferer freizustellen, soweit der Schaden auf einem Fehler beruht, für den der Lieferer verantwortlich ist.

11. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und unserem Besteller unser Eigentum. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession der Vorbehaltsware ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Produkte, in die er unsere Erzeugnisse eingebaut hat oder hat einbauen lassen, tritt der Besteller schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen uns gegenüber zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, steht uns Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Waren zu. Entsprechendes gilt im Falle der Verbindung, Vermengung oder Vermischung der Waren mit anderen Sachen. Aus der Be- oder Verarbeitung stehen dem Besteller keine Ansprüche gegen uns zu. Sofern der Besteller unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung an Dritte weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, kann der Besteller verlangen, dass wir nach unserer Wahl insoweit Sicherheiten freigeben.

Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Schäden versichern zu lassen.

12. Anzuwendendes Recht

Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Anwendung des „Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen” sowie des „Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen” wird ausgeschlossen. Die Anwendung des „Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge (UN Kaufrecht)” wird ausgeschlossen.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist Aschaffenburg. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Aschaffenburg, wenn

  • der Besteller Kaufmann ist, soweit er nicht unter Paragraph 4 HGB fällt,
  • der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Bei Klagen unsererseits gegen den Besteller kann jedoch auch Klage am Geschäftssitz des Bestellers erhoben werden, bei Klagen aus Wechseln auch am Zahlungsort des Wechsels. Die Anhängigmachung einer gerichtlichen Streitsache befreit keine Vertragspartei von der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus der Bestellung.